Arbeitsrecht

 

 

Die Anwaltskanzlei berät Sie in allen Belangen des individualen Arbeitsrechts, das heißt, der vertraglichen Beziehung eines Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber. Dabei prüfen wir Arbeitsverträge, beraten Sie zu Ihren Ansprüchen auf Lohn/Gehalt, Urlaub, Sozialleistungen etc. Im Schadensfall begleiten wir Sie bei Kündigungen, Gleichbehandlungsfragen, Mobbing.

 

Doch nicht nur Arbeitnehmer bedürfen des Rates von Juristen. Wann und mit welcher Frist kann ich kündigen und was ist dabei zu beachten. Wie mahne ich vertragswidriges Verhalten richtig ab und was ist überhaupt abmahnfähig. Findet das Kündigungsschutzgesetz für meinen Betrieb Anwendung, dies sind nur wenige Beispiele für häufige Fragestellungen.

 

 

Gekündigt ?

Die Wichtigsten Fragestellungen die sich im Kündigungsfall ergeben sind zunächst mal ob die formalen Kriterien korrekt erfüllt wurden und welche Fristen sind durch den Erhalt der Kündigung in Lauf gesetzt worden.

 

Sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, hat Ihr Anwalt längstens drei Wochen Zeit -gerechnet wird ab dem Zugang des Kündigungsschreibens - um für Sie eine Klage beim für Sie zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.

 

Ob eine solche Klageerhebung sinnvoll ist und welches Ziel sie damit verbinden, kann meist schon in einem ersten Beratungstermin geklärt werden.

 

Für eine solche Beratung sieht das RVG, also das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vor, dass lediglich eine Erstberatungsgebühr, die maximal € 226,10 brutto betragen darf, vom Anwalt erhoben wird. Da viele Rechtschutzversicherungsverträge mit einem Eigenanteil, dem sogenannten Selbstbehalt, versehen sind, bleibt der Verbraucher auf einem Großteil der Kosten für eine erste summarische Prüfung des Rechtsfalls sitzen. Sprechen Sie uns also schon bei der Terminvereinbarung auf die Kosten an und es kann Ihnen verbindlich Auskunft über die konkreten Kosten einer Erstberatung gegeben werden.

 

 

Aktuelle Rechtssprechung:

Polemische Facebook-Einträge - Abmahnung statt fristloser Kündigung

 

Kritische Einträge in Social-Media-Plattformen wie Facebook berechtigen den Arbeitgeber nicht

in jedem Fall zu einer fristlosen Kündigung. Stattdessen sind stets alle Umstände des jeweiligen Sachverhaltes zu berücksichtigen. Das geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Dessau-Roßlau hervor.

 

 

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© Rechtsanwalt Manfred Schneider