Gern beraten wir Sie zu allen rechtlichen Fragen rund um Ehe, Trennung und Scheidung, Unterhalt, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft. Auch bei Fragen zum Kindesunterhalt, dem Umgangs- und Sorgerecht sind Sie bei uns gut aufgehoben.
Doch auch wenn Ihre Ehe nicht mehr zu retten sein sollte, zeigen wir Ihnen Wege zur kostengünstigen Scheidung beispielsweise durch eine Streitwertreduzierung auf.
Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, kann eine Scheidung über die so genannte Verfahrenskostenhilfe auch zum Nulltarif führen oder doch zumindest zu einer Reduzierung der Anwaltskosten, die dann auch noch in Raten bezahlt werden können.
Streitwertreduzierung
Grundsätzlich berechnen Sich die Anwalts- und auch die Gerichtskosten im Prozess nach dem sogenannten Streitwert.
Keine Angst, dies ist nicht der Betrag der zu bezahlen ist sondern nur die Berechnungsgrundlage.
Im Familienrecht heißt dies, es wird für den Streitwert das dreifache monatliche Familieneinkommen zu Grunde gelegt, Freibeträge abgezogen und Vermögen mit 5% des den Freibetrag übersteigenden Wertes hinzu addiert.
Verdienen also beide Ehepartner zusammen € 3.000,- monatlich, ist kein nennnenswertes Vermögen vorhanden und sind keine Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen, so beträgt der Streitwert € 9.000,-.
Gerade bei einvernehmlichen Scheidungen lässt es sich nun trefflich begründen, dass hier eine Reduzierung des Wertes bis zu 30% möglich ist, was im Beispielsfall die Anwaltskosten um rund 300 Euro senken würde. Auch wenn die Entscheidung hierüber allein den Gerichten obliegt, wird diese Praxis mehr und mehr bei vielen Familiengerichten angewandt.
Ein zentrales Thema im Familienrecht ist der Unterhalt. Sei es die Frage nach der Verpflichtung oder Berechtigung, nahezu alle Paare, die sich trennen oder trennen wollen, werden sich irgendwann damit auseinandersetzen, ob einer vom anderen Unterhalt verlangen kann und falls ja, wie viel. Die beiden zentralen Begriffe im Unterhaltsrecht sind auf der einen Seite die Leistungsfähigkeit und auf der anderen Seite der Bedarf des Unterhaltsberechtigten.
In vielen Oberlandesgerichtsbezirken wurden, nicht zuletzt um eine einheitliche Handhabung bei den einzelnen Familiengerichten zu gewährleisten, sogenannte Unterhaltsleitlinien veröffentlicht. Diese Leitlinien bieten einen ersten Überblick darüber, wie die Systematik des Unterhaltsrechts funktioniert. Doch jeder Fall ist anders, weshalb die unter Beachtung der Leitlinien ermittelten Ergebnisse immer auf ihre Angemessenheit im Einzelfall überprüft werden müssen. Die für die Berechnung des Kindesunterhalts maßgebliche Düsseldorfer Tabelle können sie hier herunterladen.
Zur häufig gestellten Frage, ob und wie arbeitsrechtliche Abfindungen bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind, hat der BGH (XII ZR 65/10) in seiner Entscheidung vom 18.04.2012 Stellung bezogen.
Danach ist eine Abfindung auch dann bei der Bedarfsermittlung einzusetzen, wenn der Unterhaltspflichtige zwar eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, jedoch aus dieser neuen Arbeit nicht mehr sein früheres Einkommenniveau erreichen kann. Damit hält der Senat nicht mehr an seiner früher vertretenen Auffassung fest. (siehe insoweit Senatsurteil BGHZ 153, 358 = FamRZ2003, 590 m. Anm. Graba FamRZ 2003, 746).